Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gastrotrakt

Hannover Handelsregister HRB 0497 AG Hannover

§ 1 Umfang der Lieferpflicht

a)   Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen. Zeichnungen. Maße und Gewichtsangaben verstehen sich nur annähernd. soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
An Zeichnungen. Kostenanschlägen. Katalogen und anderen Unterlagen behalt sich der Lieferer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
b)     Folgende Lieferungen und Leistungen gehören grundsätzlich nicht zum Liefer­-
umfang. es sei denn, daß diese ausdrücklich und in schriftlicher Form über­nommen wurden.
Nicht zu den Leistungen gehören Maurer-. Putz- und Stemmarbeiten. Elt- und Rohrinstallationen. Decken-, Dach- und Fassadenarbeiten sowie Malerarbeiten und Schönheitsreparaturen.
Die Einholung jeglicher Genehmigungen und Bescheinigungen obliegt dem Besteller.


§ 2 Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt ab Werk zu dem vereinbarten Liefertermin. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie den termingemäßen Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus. Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener nicht vom Lieferer verschuldeter Hindernisse gleichwie ob sie im Werk des Lieferers selbst oder bei seinen Unter­lieferanten oder auf der Baustelle eintreten. Sie ist beim Vorliegen solcher Hinder­nisse angemessen zu verlängern. Unverschuldete Lieferfristüberschreitungen sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten. wenn sie während eines bereits vorliegen­den Verzuges entstehen. Falls eine Verzögerung infolge schuldhaften. jedoch nicht grob schuldhaften Verhaltens des Lieferers eingetreten ist. kann der Besteller keinen Schadenersatz verlangen.

 

§ 3 Preise

Sämtliche Preise gelten ab Betriebsstätte ausschließlich Verpackungs- und Verlade­kosten sowie ausschließlich Einbringung, Aufstellung bzw. Montage Die Preise verstehen sich immer zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preis­angebote sind bis 4 Monate nach Vertragsabschluss verbindlich. Soll die Leistung später erbracht werden. so ist eine evtl. Änderung der Kostenfaktoren bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen. Der Lieferer 1st dazu ohne besondere Vereinbarung berechtigt.
Im Falle des Zahlungsverzuges bzw. der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungs­termine entfallen die gewahrten Rabatte. Boni und Skonti. Der Verkäufer wird dann dem Käufer eine Nachberechnung stellen. die sofort fällig ist.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt bar und ohne Jeden Abzug zahl· bar. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber. nicht aber an Zahlungsstatt angenommen.
Entstehende Diskontspesen- und Kosten etc. fallen dem Besteller zur Last. Zinsen für anfallende Finanzierungen werden mit 5% Uber den vom Kreditinstitut der Fa. GASTROTRAKT dafür berechneten Zinsen weiterberechnet. Die Firma GASTROTRAKT ist berechtigt. bei Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Die Restschuld wird ohne Rücksicht auf den verein­barten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfällig. wenn
a)     der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt.
b)     der Besteller seine Zahlungen einstellt. gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der
Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c)     der Besteller gegen die ihn nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz
Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerat bzw. den Lieferabruf unterläßt.
Bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kauf preis vorleistungs­pflichtig.
Die Lieferer können auch vom Vertrag zurücktreten und als Schadensersatz für entgangenen Gewinn und entstandene Aufwendungen 25 % des vereinbarten Preises verlangen.
Gegenüber dem Zahlungsverlangen des Lieferers ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers ausgeschlossen, mit Ausnahme unbestrittener und rechtskräftig fest - gestellter Forderungen. Zahlungen an Dritte werden nur mit befreiender Wirkung gegenüber dem Lieferer anerkannt. wenn gegen besondere Vollmacht gezahlt wird,
d)     der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
e)     sich herausstellt, daß von dem Besteller im Vertrag falsche Angaben gemacht worden sind,
f)     sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.  

Die Zahlungen des Bestellers werden nach dem Gesetz(§§ 366.367 BGB) verrechnet.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Absendung der lief er· teile ab Werk auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung in einzelnen Teilen er­folgt oder der liefere, daneben noch andere Leistungen z. B die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Fertige Teile lagern beim Lieferer auf Gefahr des Bestellers. Gegebenenfalls hat der Besteller eine entsprechende Versicherung für den Verlust oder zufälligen Untergang auf seine Kosten abzuschließen.
Wird Versicherung für Schaden oder Verlust während der Beförderung vom Bestel­ler gewünscht, so hat er dies ausdrücklich bei der Bestellung zu erklären und die Kosten dafür zu tragen.

 

§ 6 Aufstellung (Montage)

Die Montage wird nach den jeweils geltenden Montagesätzen des Lieferers geson­dert berechnet. Dazu gehören u.a. Wegzeiten und Reisespesen der Monteure sowie Kosten für die Beförderung der Werkzeuge.

 

§ 7 Haftung für Mängel (Beanstandungen)

Für Mängel haftet der liefere, wie folgt:
Alle von der Lieferfirma gefertigten Teile, die nach dem Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, ins­besondere wegen fehlender Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelnder Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach Wahl der Lieferfirma auszubessern oder neu zu liefern. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Beanstandungen müssen spätestens zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich unmittelbar gegenüber der Firma GASTROTRAKT erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Eine evtl. Anerkennung der Beanstandung erfolgt erst nach ein­gehender Prüfung bei dem Lieferwerk.
Etwaige ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen, hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelmeldungen nicht an. so verjährt das Recht des Bestellers: Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen. in allen Fallen mit Ablauf der Gewährfrist, welche 6 Monate ab Lieferdatum beträgt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Die Haftung für Mängel bezieh! sich u. a. nicht auf Ursachen. die ohne Verschulden des Lieferers entstehen (z.B. durch chemische oder elektrische Einflüsse sowie mangelhafte Bauarbeiten). Von der Mängelhaftung sind ausgenommen Verglasungen, Spiegel elektrische Schaltgeräte, Beleuchtung, Kunststoffteile und Marmor- platten, Lack- und Emailleschäden, Verlust an Kältemitteln. sowie Manometer und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände, wenn sie nicht am Tage der Lieferung (Poststempel) als mangelhaft gerügt werden. ferner natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung.
Für Reparaturen jeglicher Art werden keine Garantien übernommen, es besteht lediglich der gesetzliche Gewährleistungsanspruch. Zusicherungen überWirkungs­weise und Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vorbehalt, daß die zur Erreichung der­selben erforderlichen Vorbedingungen seitens des Bestellers erfüllt werden. Falls trotzdem die zugesicherte Leistung nicht erreicht wird, ist der Lieferer zur Abstellung der Mängel durch Ergänzung oder Umtausch des Liefergegenstandes verpflichtet, wozu ihm eine angemessene Frist und hinsichtlich der Art und Weise der Behebung freie Hand gewährt werden muß. Mittelbarer oder unmittelbarer Schaden wird nicht ersetzt.
Weitere Ansprüche des Besteller. insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden. die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. sowie Folgeschäden jeglicher Art bestehen nicht.
Ausgenommen davon bleibt die Haftung für Fehlen zugesicherter Eigenschaften, insoweit ist ein Schadenersatzanspruch aus §§ 463. 480 II, 635 BGB nicht aus­geschlossen.

 

§ 8 Recht auf Rücktritt

Wird dem liefere, die übernommene Leistung endgültig unmöglich (auch rechtlich oder wirtschaftlich. wobei wirtschaftliche Unmöglichkeit bei einer Kostensteige­rung um 50 % eintritt) so kann sowohl der Besteller als auch der Lieferer ohne An­sprüche auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, -so können die Vertragsparteien die Gegenleistung entsprechend mindern.

Ein Schadenersatzanspruch ,m übrigen ist ausgeschlossen. soweit die zu vertretene Unmöglichkeit nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma GASTROTRAKT, ihr gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
Bei einer Überschreitung der Lieferzeit nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist gemäß § 2 der Lieferbedingungen. ist der Besteller nach schriftlicher Erklärung nach weiteren 20 Tagen zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn sein Interesse an der Lieferung durch einen Mangel wesentlich beeinträchtigt oder ver­nichtet wird und Nachbesserungen erfolglos waren. Eine wesentliche Beeinträchti­gung liegt nicht vor. wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichende Ausführung der Anlage behoben werden kann und der Lieferer sich hierzu bereit erklärt.
Daneben besteht das Recht zur Wandlung und Minderung, falls die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit nicht § 7 eingreift.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Gegenstände nebst Zubehör und etwaiger Nachlieferungen bleiben, unbeschadet des Gefahrenübergangs nach§ 5. bis zur vollstand1gen Bezahlung des Gesamtpreises bzw. bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen des Lieferers. auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Waren bezahlt ist, Eigentum des Lieferers. Die Ware wird dem Auftragnehmer leihweise bis zur vollständigen Bezahlung zur Verfügung gestellt.
Bei Bezahlung mit Wechseln bleibt die gelieferte Ware Eigentum bis zur Einlösung derselben und vollständigen Tilgung der Diskont- und Wechselspesen. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer sofort zu benachrichtigen, wenn Rechte Dritter an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen geltend gemacht werden. Der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware stellt eine Unterschlagung dar. Für den Wiederverkäufer gilt irr, voraus die Kaufpreisforderung an den Drittverkäufer als an den Lieferer abgetreten bzw. tritt bei Bezahlung durch den Drittkäufer der Erlös an die Stelle der Lieferung.
Der Erlös ist dann unmittelbar an die Firma GASTROTRAKT auszukehren oder aber treuhänderisch zu verwalten und auf einer für die Firma GASTROTRAKT einzurichtendes Konto einzuzahlen. Derartige Abtretungen und Sicherheiten haften für sämtliche Forderungen der Firma GASTROTRAKT, auch aus anderen Geschäften.
Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretungen dem Drittkäufer zur Zahlung an den Lieferer anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer für die Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

 

§ 10 Sicherheitsleistung

Bei eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers, insbesondere bei Anzeichen verminderter Kreditwürdigkeit. Tod, Auflösung oder Änderung der Form oder bei Personen der Inhaber. auch Verkauf des Geschäftes oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung, ist der Lieferer vor oder nach Abgang der Lieferung berechtigt, entweder Sicherheit zu verlangen oder, wenn diese nicht geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 11 Allgemeines

Mündliche Abreden. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Erklärungen der Beauftragten des Lieferers sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen vorstehender Verkaufs- und Lieferbedin­gungen berührt im übrigen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis nicht.
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse der Firma GASTROTRAKT.
 

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Hannover, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, vereinbart - soweit dies gesetzlich zulässig ist. Erfüllungsort ist Hannover.